Vereinigung von Rechtsanwält*innen
zur Wahrung von Opferinteressen im Strafverfahren
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Rat geben für Opfer von Straftaten

Wenn Sie durch eine Straftat verletzt sind, finden Sie hier Ratschläge, die Sie bei den ersten Schritten begleiten. Sie können hier ein Infoblatt zur Nebenklage einsehen und herunterladen. Dazu bekommen Sie einen Überblick, welche Gebühren und Kosten auf Sie zukommen können und wo Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Für weitere themenbezogene Hilfe haben wir Weblinks mit regionalen und überregionalen Hilfsangeboten für Sie zusammengestellt.

Rufen Sie in akuten Notsituationen sofort die Polizei unter der Nummer 110!
Befinden Sie sich bereits in Sicherheit, können folgende Erwägungen eine Rolle spielen:

Umso früher Sie die Polizei benachrichtigen, desto eher können flüchtige Täter*innen gefunden und Spuren gesichert werden. Auch Hausdurchsuchungen werden eher direkt nach einer Tat angeordnet bzw. sind dann eher erfolgreich. Eine schnelle Strafanzeige erhöht in der Regel die Erfolgsaussicht einer Verurteilung.

Andererseits ist bei Sexualdelikten ein Strafprozess, vor allem bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, in der Regel sehr belastend und mitunter retraumatisierend. Eine Anzeige kann grundsätzlich nicht zurückgezogen werden. Wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Strafverfahren für Sie der richtige Weg ist, ist es deshalb ratsam, sich vor einer Anzeige zunächst beraten zu lassen. Auch spätere Anzeigen können zu Verurteilungen führen.

Wichtig: Ihre Aussage sollte unbedingt vollständig sein, auch wenn Ihnen etwas unangenehm ist. Unvollständige Aussagen können erhebliche Nachteile im Prozessverlauf nach sich ziehen. Auch diesbezüglich sollten Sie sich (vorher) beraten.

Sichern Sie Beweise:

Lassen Sie Spuren und physische/psychische Verletzungen ärztlich dokumentieren:

In vielen Städten gibt es mittlerweile die Möglichkeit der anonymen bzw. anzeigenunabhängigen Spurensicherung (ASS) in einer Klinik oder einem rechtsmedizinischen Institut. Dort können Sie Tatspuren und Verletzungen gerichtsfest dokumentieren lassen. Danach können Sie in Ruhe entscheiden, ob eine Anzeige für Sie der richtige Weg ist. Die Spuren werden für eine spätere Anzeige aufbewahrt. Die Kosten übernimmt seit 2020 die Krankenkasse.
Wo eine ASS in Ihrer Nähe möglich ist, finden Sie etwa in der „Online Datenbank für Betroffene von Straftaten“ www.odabs.org.

Wichtig: Je früher Sie eine Spurensicherung durchführen lassen, desto besser. Insbesondere K.O.-Tropfen sind nur wenige Stunden in Blut oder Urin nachweisbar.

Wichtig: Lassen Sie die Spuren wenn möglich sichern, bevor Sie sich duschen oder waschen. Es gibt auch Spuren, die Sie selbst nicht erkennen können.


Machen Sie Fotos (vom Tatort, von Verletzungen und Beschädigungen).


Bewahren Sie beschädigte und verschmutzte Kleidung in einer Papiertüte auf.


Notieren Sie Namen und Anschrift von Zeug*innen.


Auch Zeug*innen vom Hören/Sagen können später hilfreich sein. Reden Sie mit einer Vertrauensperson.


Drucken Sie relevante Chatverläufe aus oder speichern Sie sie an einem sicheren Ort.

Fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll:

Bis Sie sich zu einer Anzeige entschließen und es zu einer polizeilichen oder gerichtlichen Vernehmung kommt, kann einige Zeit vergehen. Ein Strafverfahren dauert häufig 2-4 Jahre oder noch länger. Es empfiehlt sich daher, ein Gedächtnisprotokoll über die Erlebnisse zu verfassen. Dieses kann kurz und in Stichpunkten gehalten sein und dient als Stütze, damit Sie auch später die Erlebnisse mit Ihren eigenen Worten wiedergeben können. Ob das Protokoll dann im Verfahren genutzt werden kann, können Sie mit Ihrer Anwält*in abstimmen.

Suchen Sie frühzeitig Beratung:

Lassen Sie sich von einer Frauenberatungsstelle oder Opferhilfeeinrichtung über die weiteren Schritte beraten. Die Beratung ist kostenlos. Eine geeignete Beratungsstelle in der Nähe können Sie beispielsweise hier finden: https://www.frauen-gegen-gewalt.de/de/hilfe-vor-ort.html


Spezialisierte Rechtsanwält*innen können ebenfalls schon vor Anzeigenerstattung eine Einschätzung der Tat vornehmen und rechtlichen Rat geben. Anwält*innen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Webseite. Informationen zu den Kosten einer Anwält*in finden Sie unter Gebühren und Kosten.

Wichtig: Wenn Sie psychologische Hilfe in Anspruch nehmen möchten, besprechen Sie am besten mit Ihrer Anwält*in, ob sich dies im Verfahren auswirken könnte. Häufig kann es sinnvoll sein, zumindest zunächst die polizeiliche Vernehmung abzuwarten.

Strafanzeige und weitere rechtliche Möglichkeiten:

Wenn Sie sich für eine Anzeige entscheiden, empfehlen wir, diese online oder über Ihre Rechtsanwält*in zu erstatten. Falls Sie zur nächstgelegenen Polizeiwache gehen, müssen Sie mit einer Wartezeit rechnen und damit, dass die Beamt*innen dort nicht auf sensiblen Umgang mit Verletzten vorbereitet sind.


Über Ihre Anwält*in kann beantragt werden, dass etwa Ihre Adresse in der Ermittlungsakte geheim gehalten wird. Das sollte frühzeitig erfolgen.
Zugleich kann ggf. die Zulassung der Nebenklage beantragt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Infoblatt Nebenklage.


Insbesondere bei Sexualdelikten gibt es in der Regel die Möglichkeit, zu Vernehmungen nicht nur von einer Anwält*in, sondern auch von einer psychosozialen Prozessbegleitung begleitet zu werden. Die Kosten hierfür können von der Justizkasse übernommen werden. Sie müssen nicht alleine zur Polizei.


Unabhängig vom Strafverfahren können Sie mit Hilfe des Gewaltschutzgesetz ggf. ein Kontakt- und Näherungsverbot zum Schutz vor weiteren Übergriffen oder Belästigungen durch den Täter beantragen.


Es können ggf. Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend gemacht, sowie ggf. auch Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beantragt werden.

Was ist die Nebenklage?

Verletzte einer Straftat haben im Strafprozess zunächst die Stellung von einfachen Zeug*innen. Diese Rechtsstellung ist relativ schwach. Die Nebenklage ermöglicht es, bei schweren Delikten, insbesondere bei Sexualdelikten, aktiv und stärker auf das Strafverfahren einzuwirken.

I. Welche Rechte hat die Nebenklage?

Akteneinsichtsrecht
(§§ 397 Abs. 1, 406e Abs. 1 StPO)
Mit der Akteneinsicht, die außerhalb des Gerichts nur über eine*n Anwält*in erfolgen kann, können Informationen über den Fortgang des Strafverfahrens gewonnen werden. Die Akte enthält beispielsweise Informationen darüber, ob der*die Täter*in geständig ist, ob noch andere Zeug*innen ausgesagt haben oder was z. B. das verletzte Kind ausgesagt hat.
Das Recht auf Akteneinsicht wird allerdings in jüngster Zeit zunehmend eingeschränkt. Die Gerichte befürchten eine Beeinflussung der verletzten Zeug*innen durch Kenntnis des Akteninhalts. Damit sei die Wahrheitsfindung gefährdet. Teilweise wird Akteneinsicht daher nicht mehr oder nur eingeschränkt bewilligt.
Wir als Nebenklage e.V. setzen uns für ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht ein. Es handelt sich um eine unzulässige Beschneidung der Nebenklagerechte.

Anwesenheitsrecht
(§ 397 Abs. 1, S.1 StPO)
Bei polizeilichen oder richterlichen Vernehmungen der verletzten Person und im Falle der Haftprüfung der*des Beschuldigten ist die Nebenklagevertretung zur Anwesenheit berechtigt, sofern dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird.
In der Hauptverhandlung ist sowohl die verletzte Person, wenn sie dies möchte, als auch die Nebenklagevertretung zur Anwesenheit an allen Verhandlungstagen berechtigt. Im Einzelfall empfiehlt es sich jedoch meist, dass die verletzte Person erst nach ihrer Aussage im Verhandlungssaal anwesend ist.

Audiovisuelle Vernehmung
(§ 247 a StPO)
Bei dringender Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des*der Zeug*in, kann angeordnet werden, dass der*die Zeug*in sich an einem anderen Ort aufhält und die Aussage zeitgleich per Video in den Sitzungssaal übertragen wird.

Antrag auf Ausschluss des Angeklagten
(§ 247 StPO)
Die Nebenklagevertretung kann beantragen, dass der*die Angeklagte während der Vernehmung der verletzten Person das Sitzungszimmer verlassen muss, wenn zu befürchten ist, dass der diese bei einer Vernehmung in Gegenwart des*der Angeklagten nicht die Wahrheit sagt oder die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht.
Darüber hinaus kann bei Vernehmung eines Kindes unter 18 Jahren der*die Angeklagte ausgeschlossen werden, wenn ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Kindes zu befürchten ist.
Ein Ausschluss des*der Angeklagten für die Zeit der Vernehmung der verletzten Person kann auch erfolgen, wenn diese bei Anwesenheit des*der Angeklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen würde.

Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit
(§§ 171 b, 172 GVG)
Auf Antrag der Nebenklagevertretung kann unter bestimmten Voraussetzungen für Teile der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein verletztes Kind unter 18 Jahren als Zeug*in vernommen wird oder eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit einer*s Zeug*in zu besorgen ist.
Wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Prozessbeteiligten, Zeug*innen oder Verletzten zur Sprache kommen, die sehr intim sind, kann ebenfalls die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Das ist in der Regel bei Sexualdelikten der Fall.

Beanstandungsrecht
(§ 397 Abs. 1 i.V.m. § 238 Abs. 2 StPO; § 397 Abs. 1 i. V. m. § 242 StPO)
Unzulässige Fragen der Verfahrensbeteiligten sowie Anordnungen des*der vorsitzenden Richter*in können durch die Nebenklage beanstandet werden.

Beweisantragsrecht
(§ 397 Abs. 1 i.V.m. § 244 StPO)
Die Nebenklage ist befugt, Beweisanträge zu stellen, z. B. auf Vernehmung von Zeug*innen, Einholung von Sachverständigengutachten, Verlesung von Urkunden.

Erklärungsrecht
(§§ 397 Abs. 1 Satz 3, 257, 258 StPO)
Durch die Nebenklage können im Prozess Erklärungen abgegeben werden, z. B. zum Ergebnis einer Beweisaufnahme. Die Nebenklage hat zudem das Recht, nach Schluss der Beweisaufnahme einen Schlussvortrag (Plädoyer) zu halten.

Fragerecht
(§ 397 Abs. 1, S. 3 i. V. m. §§ 240 Abs. 2, 241 a StPO)
Die Nebenklage ist berechtigt, in der Hauptverhandlung das Fragerecht auszuüben. Die Nebenklagevertretung kann dadurch dem*der Angeklagten, den Zeug*innen sowie Sachverständigen Fragen stellen. Zeug*innen unter 18 Jahren werden grundsätzlich allein von der*dem Vorsitzenden Richter*in befragt.

Rechtsmittelbefugnisse
(§ 400 StPO)
Wird die von der verletzten Person angezeigte Tat vom Gericht nicht zur Hauptverhandlung zugelassen, kann der*die Nebenkläger*in hiergegen Beschwerde einlegen, wenn es sich um eine Tat handelt, die grundsätzlich zum Anschluss zur Nebenklage befugt (§ 395 StPO).
Gegen ein Urteil kann grundsätzlich Berufung oder Revision eingelegt werden. Die Nebenklage kann das Urteil dabei allerdings nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der*die Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigt.
Das bedeutet, eine härtere Strafe kann mit einem Rechtsmittel nicht erreicht werden. Die Nebenklage hat aber die Befugnis, gegen ein freisprechendes Urteil ein Rechtsmittel einzulegen.

Richterliche Videovernehmung
(§ 58a StPO)
Verletzte unter 18 Jahren sowie Verletzte von Sexualdelikten können bereits im Ermittlungsverfahren im Wege einer richterlichen Videovernehmung vernommen werden. Die Aufzeichnung der Aussage kann sodann in die Hauptverhandlung eingebracht werden. Dadurch sollen Mehrfachvernehmungen von Verletzten vermieden werden.

Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen
(§ 403 StPO)
Die verletzte Person kann im Strafverfahren Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend machen, obwohl es sich hierbei eigentlich um zivilrechtliche Ansprüche handelt. Dieses Verfahren heißt Adhäsionsverfahren. Der Antrag muss vor Ende der Beweisaufnahme gestellt werden.

II. Unter welchen Voraussetzungen kann die Nebenklage zugelassen werden?

Der erhobenen öffentlichen Klage (Anklage) oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach §§ 174 – 182, 184i, 184k StGB (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
§§ 211 und 212 StGB, die versucht wurde (Mord, Totschlag)
§§ 221, 223 – 226a und 340 StGB (manche Körperverletzungsdelikte)
§§ 232 – 238, 239 Abs. 3, § 239 a, 239 b und 240 Abs. 4 StGB (Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Zwangsheirat, sexuelle Nötigung)
§ 4 GewSchG (Verstoß gegen Gewaltschutzanordnungen).

Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 – 189 StGB (Beleidigungsdelikte), 229 (fahrlässige Körperverletzung), 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 (Diebstahl mit Waffen und anderes), 249 – 255 (Raubdelikte), 316 a StGB (räuberischer Angriff auf Kraftfahrer) verletzt ist, kann sich ebenfalls der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
Die gleiche Befugnis steht Personen zu, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehepartner*innen oder Lebenspartner*innen durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

Die Antragstellung wirkt ab Erhebung der Anklage oder des Antrags im Sicherungsverfahren. Allerdings kann sich der*die Verletzte auch bereits im Ermittlungsverfahren vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft anwaltlich unterstützen lassen.

Ob der Staat die Kosten trägt oder ob die Kosten selbst übernommen werden müssen, hängt davon ab, ob ein Delikt nach § 397a StPO vorliegt. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Gebühren und Kosten.

Was kostet die Nebenklage

Die Erstattung einer Strafanzeige und/oder die Erhebung einer Nebenklage kosten nichts. Kosten können durch die Beauftragung einer Anwältin oder bei Einlegung eines Rechtsmittels entstehen.
Welche Kosten im Einzelfall entstehen können und wer sie zu tragen hat, erfahren Sie am Besten in einer anwaltlichen Erstberatung.

Kosten einer anwaltlichen Erstberatung
Für eine anwaltliche Erstberatung kann durch Verletzte, die nicht oder über nur geringes Einkommen verfügen, Beratungshilfe durch das zuständige Amtsgericht des Wohnortes gewährt werden. Der Eigenanteil des*der Betroffenen für die Beratung beträgt in diesem Fall nur 15,00 €.
Es besteht auch die Möglichkeit, vor Aufnahme der anwaltlichen Beratungstätigkeit einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. So kann z. B. durch die Opferschutzorganisation „Weißer Ring e. V.“ ggf. ein Beratungsscheck ausgestellt werden.
Im Übrigen werden die Kosten durch die Verletzten selbst oder deren Rechtsschutzversicherung übernommen.
Für eine Erstberatung wird das Honorar frei vereinbart, höchstens dürfen aber 190,- € (zuzüglich USt) berechnet werden.

In welchen Fällen trägt der Staat die Kosten der Nebenklage?

1. Kostenlose Beistandsbestellung bei schweren Delikten
Bei besonders schweren Straftaten ist auf Antrag des*der Verletzten nach §§ 406 h Abs.3, 397 a Abs.1 StPO ein*e Rechtsanwält*in als Beistand zu beizuordnen. Dies gilt bereits für das Ermittlungsverfahren und betrifft damit auch die Kosten für die Begleitung zur polizeilichen Vernehmung. Soweit eine solche „Beiordnung“ des*der Anwält*in erfolgt, kommen auf die verletzte Person grundsätzlich keine Kosten zu. Auch, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird oder das Verfahren eingestellt wird, ist das Verfahren und die Inanspruchnahme eines*einer Anwält*in für die*den Geschädigten kostenlos, sofern nichts anderes mit dem*der Anwält*in vereinbart wird.
Eine Beiordnung erfolgt in der Regel bei besonders schwerwiegenden Straftaten wie
• sexualisierter Gewalt gegen Kinder (§ 176 ff StGB)
• sexueller Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 Abs. 5 und 6 StGB)
• schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)
• Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit (§ 232 bis 232 b StGB)
• Nachstellung, Freiheitsberaubung, erpresserischem Menschenraub, Geiselnahme ( §§ 238 bis 239 b StGB)
• Raub (§ 249 StGB)
• schwerem Raub (§ 250 StGB)
• räuberischem Diebstahl (§ 252 StGB)
• räuberischer Erpressung (§ 255 StGB)
• räuberischem Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB)
und
• versuchtem Mord (§ 211 StGB) oder
• versuchtem Totschlag (§ 212 StGB)
Teilweise hängt die Möglichkeit der Beiordnung des Beistands dabei davon ab, dass ein Verbrechen vorliegt, welches bei der*dem Verletzten zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird.
Auch die nahen Angehörigen
• einer durch eine rechtswidrige Tat getöteten Person (§§ 211, 212 StGB)
können sich des Beistands eines*r Anwält*in versichern.
Wenn der*die Nebenkläger*in bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder er*sie seine*ihre Interessen ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann, ist ihr*ihm auch dann ein*e Rechtsanwält*in als Beistand zu bestellen, wenn eine Sexualstraftat vorliegt, die kein Verbrechen darstellt, wie
• sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
• sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken/Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174 a StGB)
• sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174 b StGB)
• sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-, oder Betreuungsverhältnisses (§ 174 c StGB)
• Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)
• Ausbeutung von Prostituierten (§ 180 a StGB)
• Zuhälterei (§ 181 a StGB)
• sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB).
Gleiches gilt bei
• Aussetzung (§ 221 StGB)
• Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)
• schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)
• Menschenhandel, Zwangsprostitution oder Zwangsarbeit (§ 232, 232 a, 235 StGB)
• Nachstellung (§§ 238 Abs. 2, 3 StGB)
• einer Raub- oder Erpressungstat, welche kein Verbrechen ist (§§ 249 ? 255 StGB)
• besonders schwerem Fall der Nötigung (§ 240 Abs. 4 StGB)
• ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB)
vorliegt.
Die Beiordnung des*der Rechtsanwältin erfolgt in all diesen Fällen unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des*der Geschädigten.

2. Beistandsbestellung bei anderen Delikten
Für Verletzte mit geringem oder keinem Einkommen, die nicht unter die oben genannten Kriterien fallen, kann darüber hinaus auch bereits im Ermittlungsverfahren nach §§ 406 g Abs. 4, 397 a Abs. 2 StPO ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer*eines Rechtsanwält*in gestellt werden, wenn
1. dies aus besonderen Gründen geboten,
2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und
3. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber nicht zu erwarten ist.
Maßgeblich ist das Einkommen und Vermögen der verletzten Person und ggf. seiner*ihrer gesetzlichen Vertreter*innen. Welche Beträge vom Einkommen oder Vermögen in Abzug zu bringen sind, ergibt sich aus § 115 ZPO.
Weiter ist vorausgesetzt, dass der*die Verletzte seine*ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm*ihr dies nicht zuzumuten ist. Hier sind etwa Atteste vorzulegen.
Die Polizei oder Staatsanwaltschaft leitet den Antrag an das zuständige Gericht weiter. Hierfür muss das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausgefüllt werden.
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, ist die eigene anwaltliche Vertretung für die verletzte Person grundsätzlich kostenlos.
Auch für das Hauptverfahren und das Rechtsmittelverfahren kann jeweils Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Anwaltlicher Zeugenbeistand und Beiordnung nach § 68 b Abs. 2 StPO
Eine*r Zeug*in, die*der bei ihrer*seiner (außergerichtlichen oder gerichtlichen) Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen*deren schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der*die Zeug*in seine*ihre Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann.
Die Beiordnung erfolgt unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

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